Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistung ist eine ambulante häusliche Pflegehilfe für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste umfasst und von qualifizierten Pflegediensten erbracht wird. Die Kosten werden von der Pflegekasse bis zu einem bestimmten Betrag (siehe Tabelle) übernommen. Pflegesachleistungen umfassen körperbezogene Pflege- und Betreuungsmaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung und pflegefachliche Anleitung. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen gilt für Menschen, die zuhause betreut werden, unabhängig davon, ob die Pflege direkt bei der pflegebedürftigen Person stattfindet oder nicht.
Pflegesachleistung | |
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | 761 € monatlich |
Pflegegrad 3 | 1.432 € monatlich |
Pflegegrad 4 | 1.778 € monatlich |
Pflegegrad 5 | 2.200 € monatlich |
Beispiele: ( Leistungen werden je nach Pflegegrad von den Pflegekassen übernommen )
- Hilfestellung bei der Körperpflege
- Duschen und Baden
- An- und Auskleiden
- Hautpflege
- Nahrungszubereitung
- Mobilisation
- U.v.m.
Pflegegeld
Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf zwei Arten von Pflegeleistungen. Die Pflegesachleistungen finanzieren professionelle Pflegekräfte, während das Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird und frei verwendbar ist. Das Pflegegeld wird oft zur Unterstützung für pflegende Angehörige genutzt.
Pflegegeldleistung | |
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | 332 € monatlich |
Pflegegrad 3 | 573 € monatlich |
Pflegegrad 4 | 765 € monatlich |
Pflegegrad 5 | 947 € monatlich |
Zusammenfassend haben sie Anspruch auf die Pflegesachleistung (Abrechnung ausschließlich über einen Pflegedienst) oder das Pflegegeld (Auszahlung an Sie selbst)
Jedoch gibt es noch die Möglichkeit die Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse zubeantragen.
Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung ermöglicht pflegebedürftigen Versicherten mit Pflegegrad 2-5, eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause stattfindet und ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird. Das Pflegegeld kann frei verwendet werden, während die Pflegesachleistungen von einem professionellen Pflegedienst erbracht werden.
Dabei gilt folgender Grundsatz: Das monatliche Pflegegeld wird um den Prozentsatz der genutzten Pflegesachleistungen reduziert.
Hier wäre ein Beispiel für den Pflegegrad 2:
Anteil Pflegesachleistung % | Pflegesachleistung in Euro | Pflegegeld in Euro |
100 | 761 € | 0,00 |
90 | 684,90 | 33,2 |
80 | 608,80 | 66,4 |
70 | 532,70 | 99,6 |
60 | 456,60 | 132,80 |
50 | 380,50 | 166 |
40 | 304,40 | 199,20 |
30 | 228,30 | 232,40 |
20 | 152,20 | 265,60 |
10 | 76,10 | 298,80 |
0 | 0 | 332 |
Beispiel einer Berechnung:
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 761 Euro pro Monat oder Anspruch auf Pflegegeld in von 332,00 €.
Entlastungsleistung
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die dazu dient, pflegende Angehörige und Pflegebedürftige zu entlasten. Er ist eine Geldleistung, die zusätzlich zu den Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld gewährt wird und kann für eine Vielzahl von Zwecken eingesetzt werden, die der Entlastung der pflegenden Person dienen. Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2021 125 Euro im Monat für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die häuslich gepflegt werden und in ihrer eigenen Wohnung leben. Der Betrag kann z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützung bei der Organisation und Koordination der Pflege oder Betreuungsleistungen verwendet werden.
In ausnahefällen kann der Entlassungsbetrag ausschließlich bei Pflegegrad 1 auch für Körpernahetätigkeiten genutzt werden.